AGB

Die Website unter der URL www.neobooks.com („Website“) wird von der Neopubli GmbH, Köpenicker Str. 154a, 10997 Berlin, („Neopubli“), vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Florian Geuppert, betrieben.

Präambel

Nutzer haben die Möglichkeit, eigene Werke einschließlich Illustrationen, Fotografien und sonstigen Bildmaterials (nachfolgend „Werke“) auf der Website einzustellen, diese bewerten zu lassen und mit Hilfe professioneller Lektoren weiterzuentwickeln sowie diese anderen Nutzern der Website über die verschiedenen auf dieser zur Verfügung stehenden Dienste kostenlos oder kostenpflichtig anzubieten.

Der Selbstverleger hält umfassende Rechte an dem Werk, das er als eBook mit Hilfe von Neopubli vertreiben will.

Neopubli wird dabei als Kommissionsagent für den Selbstverleger tätig. Das bedeutet: Neopubli wird bei sämtlichen Handlungen nach diesem Vertrag gegenüber Dritten in eigenem Namen handeln. Dennoch sollen die Gewinne, die beim Verkauf des Werks entstehen, am Ende dem Selbstverleger zu Gute kommen. Neopubli handelt daher auf Rechnung des Selbstverlegers. Neopubli erhält für die Dienste, die in dieser Vereinbarung genannt sind, lediglich eine Kommissionsgebühr.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zwischen Neopubli und Nutzern, die mindestens ein eigenes Werk auf der Website eingestellt haben oder erstmalig einstellen (“Selbstverleger”). Sie regeln die Einstellung eigener Werke und deren Zurverfügungstellung über die Website und gelten ergänzend zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen (in Abschnitt A).

Definitionen

“Dritthändler” ist ein Betreiber eines Internetportals, auf dem Endkunden eBooks nach den Preisvorgaben des Selbstverlegers kostenpflichtig und/oder kostenlos zum Download und/oder Online-Zugriff anbieten. Ebenfalls Dritthändler ist ein Betreiber einer Internet-Plattform, der eBooks an andere Dritthändler zum Zwecke des Vertriebs an Endkunden zur Verfügung stellt.

“Endkundenpreis” bezeichnet den vom Selbstverleger im freien Ermessen für das Anbieten und Abgeben von eBooks an Endkunden festgesetzten Preis einschließlich der gesetzlichen Steuern.

“Kommissionsagent” bezeichnet einen Verkäufer von Büchern und/oder eBooks nach diesem Vertrag, der wie ein Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft, aber vom Selbstverleger ständig mit der Ausführung von Kommissionsgeschäften betraut ist.

“Unterkommissionsagenten” bezeichnen juristische oder natürliche Personen, welche ausschließlich unmittelbar vertraglich an Neopubli gebundene Kommissionsagenten von Neopubli sind und in deren Namen oder im Namen von Neopubli, aber unmittelbar stets auf Rechnung von Neopubli und mittelbar stets auf Rechnung des Verlags tätig werden.

“UStG” bezeichnet das deutsche Umsatzsteuergesetz.

“Veröffentlicht” ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Selbstverlegers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

1. Vereinbarungsgegenstand

1.1 Der Selbstverleger kann von ihm erstellte und ausgewählte Werke auf die Website hochladen und mit Hilfe der von Neopubli bereitgestellten Software umwandeln und bearbeiten.

1.2 Neopubli beabsichtigt, die so hochgeladenen Werke nach Maßgabe dieser Vereinbarung an bzw. über Dritthändler und Zwischenhändler zu vertreiben.

2. Bestellung von Neopubli als Kommissionsagent

2. 1 Der Selbstverleger bestellt hiermit Neopubli als nicht exklusiven Kommissionsagenten mit dem Recht, eigene Unterkommissionsagenten einzusetzen. Der Selbstverleger räumt Neopubli für die Laufzeit dieser Vereinbarung das unwiderrufliche und räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Werk auf Rechnung des Selbstverlegers aber in eigenem Namen über einen Webshop von Neopubli und bei und/oder über beliebige Dritthändler zu bewerben, vermarkten und vertreiben. Diese Rechtseinräumung umfasst die folgenden Rechte von Neopubli:

  • das Recht das Werk zu formatieren und anzupassen, insbesondere sämtliche technisch notwendige Anpassungen vorzunehmen einschließlich des Rechts, das Werk zu formatieren und anzupassen um dieses auf schon vorhandenen oder zukünftig verfügbaren Systemen vermarkten, bewerben und vertreiben zu können;
  • das Recht, das Werk zum Zwecke der Bewerbung, Vermarktung und/oder des Vertriebs der Werke zu vervielfältigen und ganz oder teilweise in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und in diesen sowie auf physischen Datenträgern zu speichern, insbesondere Sicherungskopien von dem Werk anzufertigen;
  • das Recht das Werk über Internetportale von Neopubli Endkunden zum Download oder Online-Zugriff anzubieten sowie Dritthändlern zum Zwecke des Vertriebs in oben genannter Weise an Endkunden oder andere Dritthändler anzubieten;
  • das Recht, das Werk unter Anwendung sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs- und Abruftechniken über feste und mobile Kommunikationsnetze und -mittel in der Weise zur Verfügung zu stellen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, dass Endkunden, die ein Nutzungsrecht erworben haben, an Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang zu den digitalen Produkten erhalten und diese auf beliebigen Empfangsgeräten nutzen können. Dies beinhaltet insbesondere auch den Download des Werks auf Endgeräte, die das Werk wiedergeben können;
  • das Recht zur Vermarktung und zur Bewerbung des Werkes, beliebige Ausschnitte des Werks oder das ganze Werk durch öffentliche Zugänglichmachung, Sendung oder sonstige Wiedergabe, auch im Internet durch Neopubli oder Dritte (insbesondere Dritthändler), und/oder deren Produkte (insbesondere Widgets), entgeltlich oder unentgeltlich unter Nennung des Namens des Selbstverlegers zu nutzen.
  • das Recht, Leseproben des Werkes zu erstellen und kostenlos zur Verfügung zu stellen, sowie dieses Recht auch Dritthändlern einzuräumen.
  • das Recht, das gesamte Werk zu indexieren, selbst zu durchsuchen sowie für Suchanfragen zur Verfügung zu stellen und dieses Recht auch Dritthändlern einzuräumen. Ergänzend das Recht im Anschluss an die Suchanfrage, angepasste kostenlose Leseproben zu erstellen und zur Verfügung zu stellen, die das oder die Wörter nach denen gesucht worden ist enthalten sowie das Recht dieses Recht auch Dritthändlern einzuräumen.
  • das  Recht, den Inhalt des Werks durch automatisierte Prozesse zu analysieren, um die Bewerbung und/oder das Angebot des Werks weiter zu verbessern. Dabei wird der Inhalt des Werkes selbst nicht verändert. Dies umfasst insbesondere automatisierte Analysen des Werks um hochwertigere und ausführlichere Metadaten zu erhalten oder die Produktkategorien der Internetplattformen genauer zuordnen zu können.

Die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte darf Neopubli ganz und auch teilweise an Dritthändler zum Zwecke der Geschäftsanbahnung und -abwicklung mit Endkunden und Dritthändlern übertragen und unterlizenzieren. Einer ergänzenden Erklärung des Selbstverlegers bedarf es hierzu nicht.

2.2 Der Selbstverleger kann beim Vertrieb des Werks über die Plattform von Neopubli Dritthändler durch entsprechende Auswahl explizit ausschließen (sog. “Blacklisting”). Die Auswahl ausschließbarer Dritthändler wird von Neopubli in eigenem Ermessen festgelegt. Der Selbstverleger ist insbesondere berechtigt, das Werk selbst an bzw. über andere Dritthändler zu vertreiben. Jedoch wird der Selbstverleger, dafür Sorge tragen, dass das Werk nicht mehrfach bei einem Vertriebspartner angeboten wird. Der Selbstverleger stellt sicher, dass das Werk nicht zu unterschiedlichen Verkaufspreisen angeboten wird und die gesetzlichen Regelungen zur Buchpreisbindung beachtet werden.

3.     Rechte und Pflichten von Neopubli

3.1 Sämtliche vom Selbstverleger eingestellten und gemäß der Ziffern 3.2 bearbeiteten Werke werden anderen Nutzern als eBook oder mobile book zum Download und als Online-Version zur Verfügung gestellt.

3.2 Neopubli stellt dem Selbstverleger auf der Website eine spezielle Media-Transformationssoftware zur Verfügung, mit deren Hilfe vom Selbstverleger hochgeladene Werke automatisch in ein Format umgewandelt werden, das es ermöglicht, die Werke anderen Nutzern im Online Reader, als eBook und/oder mobile book für mobile Endgeräte zum Download zur Verfügung zu stellen. Der Selbstverleger ist nicht berechtigt, die konkreten mit der von Neopubli zur Verfügung gestellten Software produzierten eBooks (Masterkopie) anderweitig als über die Neopubli GmbH zu vertreiben. Neopubli ist berechtigt, in freiem Ermessen und in eigener Verantwortung technische Qualitätsanforderungen für von Selbstverlegern eingestellte Werke aufzustellen.  Ergibt diese technische Qualitätsprüfung, dass die Datei den technischen Anforderungen von Neopubli nicht entspricht, so wird der Selbstverleger die erforderlichen technischen Anpassungen unverzüglich vornehmen, nachdem Neopubli dies dem Selbstverleger mitgeteilt hat. Solange der Selbstverleger geforderte Änderungen nicht vornimmt, kann Neopubli die Erstellung der Masterkopie sowie den Vertrieb des Werks nach freiem Ermessen unterbrechen oder nicht aufnehmen.

3.3 Neopubli wird das Werk nach freiem Ermessen mit einer ISBN sowie etwaigen weiteren erforderlichen Metadaten versehen.

3.4 Neopubli weist den Selbstverleger in den Metadaten in der vom Selbstverleger angegeben Weise als Urheber und Verleger des Werks aus und bemüht sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Dritthändler den Selbstverleger als Urheber und Verleger der Werke benennen. Neopubli übernimmt jedoch keine Haftung für eine unvollständige oder fehlerhafte Nennung des Urhebers, Verlegers oder sonstiger Metadaten auf der Website von Neopubli oder durch Dritthändler.

3.5 Neopubli ist berechtigt, personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Adresse), die der Selbstverleger dem Werk beifügt, beim Vertrieb des Werks anzuhängen, d.h. diese Daten werden Teil des Werks.

3. 6 Neopubli wird das Werk als Kommissionsagent nach eigenem Ermessen auf seiner eigenen Website sowie über sämtliche angeschlossenen Dritthändler - mit Ausnahme der Händler, die der Selbstverleger bei der Veröffentlichung des Werks explizit ausgeschlossen hat („Blacklisting“) - zum Download und/oder Online-Zugriff anbieten. Darauf, ob Dritthändler, denen Neopubli das Werk anbietet, dieses auch über die eigenen Internetportale vertreiben, hat Neopubli keinen Einfluss. Ebenso darauf, ob und welches DRM-System der Dritthändler auf das Werk anwendet. Der Zeitpunkt, zu dem ein Angebot an Dritthändler und/oder der Vertrieb über deren Portale erstmalig erfolgt, wird von Neopubli nach freiem Ermessen bestimmt.

3.7 Die Verbreitung durch Neopubli und/oder Dritthändler erfolgt nur auf jeweilige Bestellung von Endkunden. Neopubli ist zu einer darüber hinausgehenden Auswertung der mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte nicht verpflichtet.

3.8 Neopubli übernimmt die Abrechnung der eingegangenen Erlöse mit dem und für den Selbstverleger gemäß Ziffer 6.

3.9 Neopubli ist nicht verpflichtet Inhalte zu prüfen, die der Selbstverleger über Neopubli veröffentlicht hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Qualität oder Angemessenheit der vom Selbstverleger übermittelten Inhalte liegt allein beim Selbstverleger. Neopubli haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit und Genauigkeit des Inhalts der auf seiner Website veröffentlichten Werke. Neopubli behält sich das jederzeitige Recht vor, das Werk ohne Angabe von Gründen von der Website zu entfernen, wenn der Selbstverleger gegen eine Pflicht und/oder Zusicherung aus Ziffern 4.1 - 4.7 verstößt, entsprechende Verstöße zu befürchten sind oder das Werk gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Neopubli wird den Selbstverleger hierüber informieren.

3.10 Neopubli ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, Dritthändler zur Sperrung des Werkes auf den eigenen Internetportalen aufzufordern, insbesondere weil Dritte die Verletzung einer Pflicht und/oder der Zusicherung aus Ziffern 4.1 - 4.7 geltend machen oder entsprechende Ansprüche zu befürchten sind oder das Werk gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

3.11 Neopubli ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Ausübung seiner Rechte aus dieser Vereinbarung, Dritte als Subunternehmer und/oder Dienstleister, insbesondere technische Dienstleister, einzusetzen.

3.12 Neopubli und eventuelle Lektoren und Dienstleister können Werke auswählen, die als gedrucktes Buch und/oder als eBook oder einer anderen digitalen Ausgabeform in einem Verlag (z.B. die Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG oder Rowohlt Verlag GmbH) oder bei einem Dienstleister, mit dem Neopubli kooperiert, erscheinen sollen. Wird ein Werk dafür entdeckt, so bekommt der Selbstverleger ein Angebot für einen Verlagsvertrag. Es gibt keine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Selbstverlegers. Ein Werk wird über den Verlag oder die Kooperationspartner von Neopubli vielmehr nur dann veröffentlicht, wenn zwischen den Parteien ein eigenständiger Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag ist vom Upload der Werke auf die Webseite unabhängig und folgt eigenen Bedingungen.

4.     Pflichten und Zusicherungen des Selbstverlegers

4.1 Der Selbstverleger ist nur berechtigt, Werke einzustellen, die von ihm stammen oder für die er sich die nach Ziffer 2 erforderlichen Rechte eingeholt hat.

4.2 Der Selbstverleger versichert daher, dass er allein berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte an dem Werk uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass er bisher keine diesem Vertrag entgegenstehende Verfügung getroffen hat und solche während der Laufzeit dieser Vereinbarung auch nicht treffen wird. Das gilt auch für die vom Nutzer gelieferten Text- und Bildvorlagen.

4. 3 Der Selbstverleger versichert ferner, dass durch sein Werk einschließlich der von ihm gelieferten Bild -und Textvorlagen und die Ausübung der in diesem Vertrag Neopubli eingeräumten Rechte, Rechte Dritter (insbesondere etwa Urheber-, Leistungsschutz- und Markenrechte an den Inhalten sowie Persönlichkeitsrechte an abgebildeten oder in sonstiger Form dargestellten Personen) nicht verletzt werden.

4.4 Der Selbstverleger versichert, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die Einräumung die in Ziffer 3.5 vereinbart ist, erforderlich sind.

4.5 Der Selbstverleger versichert weiterhin, dass das Werk nicht gegen strafrechtliche und jugendschutzrechtliche Bestimmungen bzw. das Anstandsgefühl verstößt (d.h. insbesondere nicht pornografischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen, sexistischen, beleidigenden oder anderweitig rechts- oder sittenwidrigen Inhalts ist) und keine Ansprüche wegen Produkthaftung begründet. Der Selbstverleger sichert insbesondere zu, dass die Neopubli von ihm überlassenen und/oder übermittelten Bilder und Texte nicht gegen die Vorschriften zur Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184 StGB) verstoßen.

4.6 Die Daten oder Programme, die der Selbstverleger Neopubli überlässt, sind frei von Viren oder anderen Computerprogrammen, die in irgendeiner Weise Empfangsgeräte der Nutzer oder die Systeme von Neopubli beeinträchtigen können.

4. 7 Der Selbstverleger versichert, dass die Veröffentlichung des Werkes nicht dem Zweck dient, Informationen oder personenbezogene Daten Dritter zu sammeln, zu nutzen oder zu verbreiten. Der Selbstverleger wird zudem keine geschützten Daten Dritter, insbesondere keine personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig preisgeben.

4.8 Neopubli ist jederzeit berechtigt, einzelne vom Selbstverleger bereitgestellte Werke ohne vorherige Rücksprache oder Ankündigung für den Zugriff der Nutzer des Internetportals und bei Dritthändlern zu sperren, insbesondere weil Dritte in Bezug auf das spezielle Werk die Verletzung eigener Rechte geltend machen oder entsprechende Ansprüche Dritter zu befürchten sind.

4.9 Das kostenpflichtige Angebot eigener Werke über die Website ist nur dann möglich, wenn der Selbstverleger im Rahmen seines Nutzerkontos zuvor die erforderlichen, abgefragten Kontaktdaten sowie eine Bankverbindung angegeben hat. Der Selbstverleger verpflichtet sich, diese Daten aktuell zu halten.

4.10 Der Selbstverleger ist zudem verpflichtet, seinen umsatzsteuerlichen Status in den Systemen von Neopubli zutreffend zu hinterlegen und aktuell zu halten. Dazu hat der Selbstverleger zu hinterlegen, ob (i) er als Unternehmer i.S. der für ihn anwendbaren Umsatzsteuergesetze qualifiziert, (ii) er die  Voraussetzungen eines Kleinunternehmers i.S. von § 19 des deutschen Umsatzsteuergesetztes (“UStG”) erfüllt, soweit die Regelungen des UStG auf ihn anwendbar sind und (iii) in dem Fall, dass er die Voraussetzungen eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG erfüllt, er auf die Anwendung der Regelungen zur Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt wirksam verzichtet hat. Der Selbstverleger verpflichtet sich ferner, seine Steuernummer und, soweit vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Systemen von Neopubli zu hinterlegen. Soweit sich bei dem Selbstverleger bezüglich der hinterlegten Informationen Änderungen ergeben, wird der Selbstverleger die Informationen in den Systemen von Neopubli unverzüglich entsprechend aktualisieren.

5.     Preissetzung/Erlösanteil

5.1 Der Selbstverleger trifft die Auswahl, ob sein Angebot kostenlos oder kostenpflichtig erfolgt und legt die Endkundenpreise seiner Angebote verbindlich fest.

5.2 Manche Dritthändler lassen für die Preisfestsetzung nur bestimmte Preisstufen zu. Um den Vertrieb des Werks trotzt dieser Kategorisierung nicht unnötig einzuschränken, weist Neopubli im System auch nur die möglichen Preisstufen aus. Innerhalb der händlerbedingten Preisstufen, kann der Selbstverleger den Endkundenpreis völlig frei nach seinem eigenen Ermessen festlegen. Der Selbstverleger verpflichtet sich, die jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben der Buchpreisbindung zu beachten, die auch beim Verkauf digitaler Produkte gelten. Sollten diese Vorgaben der Händler für Preisstufen durch den Selbstverleger nicht eingehalten werden und ein Dritthändler einen vorgabenkonformen Preis einfordern, so kann Neopubli den Vertrieb des Werkes solange stoppen bis der Selbstverleger den Preis entsprechend korrigiert.

5.3 Neopubli und der Selbstverleger können bei der Preisfestsetzung an Vorgaben der Dritthändler gebunden sein, wenn es zu einem Werk eine entsprechende Print-Ausgabe gibt. Sollten diese Vorgaben der Selbstverleger nicht eingehalten werden und ein Dritthändler einen vorgabenkonformen Preis einfordern, so kann Neopubli den Vertrieb des Werkes solange stoppen bis der Selbstverleger den Preis entsprechend korrigiert.

5.4 Neopubli ist berechtigt und verpflichtet von dem eingezogenen Kaufpreis die Umsatzsteuer, die im Rahmen der Durchführung der Verkäufe der Werke im Neopubli-Shop jeweils geschuldet ist, abzuziehen und an die zuständige Stelle abzuführen.

5.5 Für den Fall, dass Neopubli aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist, Abzugsteuern einzubehalten, sind diese ebenfalls abzuziehen und an die zuständige Stelle abzuführen.

5.6 Darüber hinaus verpflichtet sich der Selbstverleger, mind. 10% der Texte des jeweiligen Werkes anderen Nutzern in der Online-Version kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.7  Der Selbstverleger ist jederzeit berechtigt, die festgelegten Preise für die eingestellten Werke zu ändern. Neopubli bemüht sich beteiligten Händlern Preisänderungen durch den Nutzer in der Regel innerhalb von zehn Tagen mitzuteilen, kann die Rechtzeitigkeit dieser Meldung aber nicht garantieren. Neopubli kann auch keine Gewähr übernehmen, dass der Dritthändler die geänderten Preisdaten zeitnah und korrekt verarbeitet.

5.8 Der Selbstverleger nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Neopubli verpflichtet ist, den festgesetzten Endkundenpreis in geeigneter Form zu veröffentlichen und in allen Vertriebskanälen einzuhalten.

5.9 Als Vergütung für alle nach dieser Vereinbarung von Neopubli zu erbringenden Leistungen erhält Neopubli einen Erlösanteil von 30% des Nettoerlöses als Kommissionsgebühr. Nettoerlös in diesem Sinne ist das bei Neopubli eingehende vom Endkunden entrichtete Bruttoentgelt abzgl. der Umsatzsteuer, sowie ggfs. Auslieferungskosten (incl. Dritthändler-Vergütung). Mit der Kommissionsgebühr sind alle Leistungen der Neopubli nach diesem Vertrag abgegolten.

5. 10 Den übrigen Erlösanteil von 70 % des Nettoerlöses kehrt die Neopubli nach den Bestimmungen in  Ziffer 6. an den Selbstverleger aus.

5.11 Der Vertragsschluss mit anderen Nutzern bei Inanspruchnahme der vom Selbstverleger bereitgestellten kostenpflichtigen Angebote erfolgt durch Neopubli als Kommissionsagent des Selbstverlegers. Die Abrechnung gegenüber dem jeweiligen Käufer wird von Neopubli für den Selbstverleger durchgeführt.

6.     Abrechnung

6. 1 Der Erlösanteil von 70%, der dem Selbstverleger an den Nettoerlösen (Ziffer 5.10), die durch das kostenpflichtige Angebot von Werken erzielt worden sind, zusteht, wird dem Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos gutgeschrieben. Ob und in welcher Höhe Beträge dem Benutzerkonto des Selbstverlegers gutgeschrieben werden, ist für den Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos mit Hilfe eines Online-Controlling-Tools jederzeit einsehbar. Die Erlösanteile eines Selbstverlegers zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer werden im Rahmen des Nutzerkontos als Guthaben aggregiert.

6.2 Die Abrechnung der von Neopubli für den Selbstverleger erbrachten Leistungen erfolgt monatlich. Dazu wird Neopubli dem Selbstverleger innerhalb von 40 Tagen nach dem jeweiligen Monatsende eine Abrechnung in Form einer Gutschrift i.S. von §  14 Abs. 2 S. 2 UStG ausstellen, die im Benutzerkonto bereitgestellt wird. In der Gutschrift werden die in dem jeweiligen Monat erzielten Nettoerlöse abzüglich der nach Ziffer 5.9 geschuldeten Kommissionsgebühr in Höhe von 30%  zuzüglich der auf diese Differenz gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt und die anfallende Umsatzsteuer vom Selbstverleger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird. Wird die anfallende Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens von Neopubli als Leistungsempfänger geschuldet, so wird Neopubli die anfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. In diesem Fall wird die anfallende Umsatzsteuer in der Gutschrift nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr enthält die Gutschrift den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”. Der Selbstverleger wird jeweils per E-Mail über die Bereitstellung der Gutschrift in seinem Benutzerkonto informiert.

6.3 Eine Auszahlung von Guthaben zuzüglich der in der jeweiligen Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt automatisch sobald das Guthaben im Benutzerkonto des Selbstverlegers mehr als Euro 20,00 beträgt.

6.4 Guthaben, die den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, werden innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Kalenderjahres ausgezahlt.

6.5 Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bankkonto, das vom Selbstverleger in seinem Benutzerkonto anzugeben ist. Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn im Benutzerkonto eine Bank- bzw. Kontoverbindung vom Selbstverleger angegeben wurde.

6.6 Etwaige Kosten der Überweisung auf das vom Selbstverleger bezeichnete Konto sind vom Selbstverleger zu tragen und werden im Benutzerkonto in Anrechnung gebracht.

6.7 Schlägt die Überweisung des Guthabens an den Selbstverleger, insbesondere weil die von ihm im Benutzerkonto hinterlegte Bankverbindung, nicht mehr aktuell ist, fehl, berechnet Neopubli eine Verwaltungspauschale in Höhe von Euro 10,00. Diese Verwaltungspauschale wird entsprechend angepasst, wenn der Selbstverleger nachweisen kann, dass der tatsächliche Aufwand für Neopubli geringer war. Diese Verwaltungspauschale wird mit dem Guthaben im Benutzerkonto verrechnet.

6.8 Neopubli verpflichtet sich auf Verlangen des Selbstverlegers eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers darüber vorzulegen, dass die Abrechnung zutreffend ist. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Abrechnung um mehr als 5 % zu Lasten des Selbstverlegers falsch ist, trägt Neopubli die Kosten, ansonsten der Selbstverleger. Auf andere Prüfungsrechte (z. B. § 259 ff. BGB) verzichtet der Selbstverleger.

6.9 Nach dem Tode des Selbstverlegers bestehen Verpflichtungen der Neopubli zur Abrechnung und Zahlung gegenüber den durch den Erbschein ausgewiesenen Erben bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort. Eine Mehrzahl von Erben verpflichtet sich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der zur Entgegennahme der Abrechnung und der Zahlung sowie sonstiger Erklärungen und zur Vertretung berechtigt ist. Ist ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt, kann Neopubli die geforderten Leistungen verweigern, bis ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist.

6.10 Eine Erlösbeteiligung des Selbstverlegers erfolgt ausschließlich an den Zahlungen, die bei Neopubli tatsächlich eingehen. Neopubli ist weder zur Einziehung noch zur Durchsetzung von Zahlungsverpflichtungen der Selbstverleger verpflichtet.

6.11 Die täglich zur Verfügung gestellten vorläufigen Trenddaten, geben lediglich eine tendenzielle Entwicklung der Verkäufe im Handel wieder. Diese Daten sind nicht verbindlich und bilden nicht die Basis der Abrechnung. Abweichungen zwischen Trenddaten und den Abrechnungsdaten, die in Ziffer 6.1 beschrieben sind, können jederzeit auftreten. Für die Richtigkeit der Trenddaten übernimmt Neopubli keine Gewähr oder Haftung.

7.     Haftung

7.1 Der Selbstverleger stellt Neopubli sowie die Dritthändler von sämtlichen Ansprüchen Dritter bezüglich einer Verletzung ihrer Rechte durch das Werk, insbesondere Persönlichkeits-, Leistungsschutz- und/oder Urheberrechte, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/ oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich frei.

7.2. Der Selbstverleger stellt Neopubli sowie die Dritthändler daneben von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Verletzung der Zusicherungen aus Ziffer 4.1 - 4.7 geltend machen. Dies umfasst insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung.

7.3. Neopubli haftet unbeschränkt nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

7.4. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Neopubli – außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Nutzer gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

7.5. Die Haftung von Neopubli beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

7.6. Eine Haftung für mittelbare Schäden sowie entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der unbeschränkten Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 7.3 – ausgeschlossen.

7.7. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern 7.3, 7.4 und 7.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von Neopubli, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.

7.8 Neopubli übernimmt keine Gewähr für die ständige Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der zur Bearbeitung gemäß Ziffer 3.2 erforderlichen Software sowie für die Verfügbarkeit der vom Selbstverleger hochgeladenen Werke für die Nutzer der Website. Darüber hinaus übernimmt Neopubli für die Qualität des mit Hilfe der Software gemäß Ziffer 3.2 erstellten Endprodukts keinerlei Verantwortung, da diese im Wesentlichen von dem vom Selbstverleger hochgeladenen Ausgangsmaterial abhängig ist.

7.9 Zur Klarstellung: Neopubli haftet nicht für entgangene Gewinne, die dadurch entstehen, das eine Änderung der Preise für Werke durch den Selbstverleger nicht innerhalb des in Ziffer 5.7 bestimmten Zeitrahmens an den Handel weitergeben worden sind.

8.     Aufhebung der Registrierung

8.1 Auf Wunsch des Selbstverlegers wird Neopubli bei Kündigung oder Aufhebung der Ich-Registrierung durch den Selbstverleger oder Neopubli sämtliche über das Benutzerkonto des Selbstverlegers eingestellte Werke binnen 14 Tagen nach Wirksamwerden der Aufhebung von der Website entfernen und die Dritthändler dazu auffordern, das Werk auf den eigenen Internetportalen auszulisten.

8.2 nicht genutzt.

8.3 nicht genutzt.

8.4 Ziffer 8.1 gilt nicht für Werke, die zum Verkauf stehen oder standen und mindestens einmal verkauft wurden. In diesem Fall sind Neopubli und die Dritthändler berechtigt und bleiben auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechtigt, die vom Selbstverleger zur Verfügung gestellten Dateien des Werks sowie die Materialien, einschließlich erstellter Leseproben, auch nach Vertragsende in eigenen Datenbanken und Datennetzen für Endkunden, die vor oder mit Ablauf der Vertragslaufzeit ein Werk gekauft hatten zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen  und bereitzuhalten, u.a. um Endkunden weiter online Zugriff zu den Werken sowie Reloads zu ermöglichen. Der Selbstverleger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Dateien oder von Kopien der Dateien.

Dies gilt auch für Dritthändler. Insbesondere sind die Dritthändler berechtigt, Endkunden, die vor oder mit Ablauf der Vertragslaufzeit ein Werk gekauft hatten auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit online Zugang zu den digitalen Werken oder Downloads sowie Reloads zu ermöglichen.

8.5 Bei Kündigung oder Aufhebung der Registrierung durch den Selbstverleger oder Neopubli wird ein etwaiges Guthaben des Selbstverlegers innerhalb eines Monats nach Aufhebung der Registrierung an den Selbstverleger ausgezahlt. Abschnitt B Ziffer 3.6 - 3.9 gelten entsprechend.

8.6 Das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Neopubli hat insbesondere das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Selbstverleger oder das Werk gegen diese Vereinbarung und/oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Neopubli verstößt.

9. Option auf Verlagsangebot

Gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung räumt der Selbstverleger Neopubli lediglich bestimmte nicht-ausschließliche Rechte an dem jeweiligen Werk ein. Stellt der Selbstverleger ein Werk auf der Website ein, so verpflichtet er sich, wenn er die Vergabe darüber hinausgehender, insbesondere ausschließlicher, Rechte beabsichtigt für einen Zeitraum von zwölf Wochen in Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines angemessenen und üblichen Verlagsvertrages bezüglich des Werkes mit der Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG oder auch - wenn diese Interesse bekunden - weiteren Kooperationspartnern wie dem Rowohlt Verlag, einzutreten, bevor der Selbstverleger auf andere (gerade nicht aufgezählte) Verlage zugeht („right of first refusal“). Wird im Zuge dessen ein Verlagsvertrag abgeschlossen, ersetzt dieser sämtliche Regelungen dieser Vereinbarung.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die Parteien sind sich einig, dass Neopubli berechtigt ist, nach eigenem Ermessen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit befreiender Wirkung, ohne dass es einer besonderen weiteren Zustimmung bedarf, auf ein anderes Unternehmen der Holtzbrinck Publishing Group zu übertragen. Als Unternehmen der Holtzbrinck Publishing Group gelten alle Unternehmen der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG, die nach §15 AktG mit ihr verbunden sind.

10.2 Falls mehrere Selbstverleger an dem Vertragsverhältnis beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten. Die Rechte aus der Vereinbarung üben sie gemeinsam aus.

10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Klausel.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

10.5. Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.